NetiDa
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rollwut
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das wird warscheinlich net allzulange auf sich warten lassen bis die lücke geschlossen wird
Delgado
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name des verfügungsbeklagten ist im urteil geschwärzt...... aber jeder provider kann sich erst mal darauf berufen bis der bgh darüber entschieden hat..,

oder bis der gesetzgeber diese lücke geschlossen hat...
rollwut
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war das die arcor oder die AOL ?
Delgado
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IST DAS GEIL!!!! auszug aus dem urteil:

Die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) nimmt die Verfügungsbeklagte (künftig: Beklagte) im Wege der einstweiligen Verfügung auf Auskunft gemäß § 101 a Abs. 1 und 3 UrhG in Anspruch. Die Klägerin ist ein großes deutsches Tonträgerunternehmen. Die Beklagte betätigt sich als Internetprovider. Die Beklagte stellt einen ihrer Breitband�Hochgeschwindigkeits-Internetzugänge einem Nutzer zur Verfügung, der einen ftp-Server unter der Internetadresse � betreibt und dort mp3-Musikdateien zum Download zur Verfügung stellt, ohne dazu berechtigt zu sein.

Der Download einer solchen Musikdatei erfolgt dergestalt, dass zunächst zwischen dem ftp�Server und dem Internet eine Verbindung hergestellt wird, indem der Kunde sich gegenüber der Beklagten durch seine Benutzerkennung identifiziert und ihm dann durch die Beklagte automatisch eine individuelle Kennung, die sog. IP�Nummer, zugeteilt wird. Die Verbindung zwischen dem ftp�Server und einem Suchenden erfolgt dergestalt, dass der Suchende durch Eingabe der entsprechenden Verbindungsdaten eine unmittelbare Verbindung zwischen dem ftp�Server und seinem Computer herstellt, um auf die auf dem ftp�Server abgespeicherten Daten zugreifen und diese herunterladen zu können. Eine Zwischenspeicherung durch die Beklagte findet nicht statt. Die Klägerin, die behauptet, auf dem ftp-Server würden auch solche Musiktitel zum Download bereitgestellt, an denen sie die Tonträgerherstellerrechte besitze, hat mit Schreiben vom 13.05.2004 Auskunft über die Identität des Nutzers gefordert. Die Beklagte hat eine Auskunftserteilung mit Schreiben vom 21.05.2004 unter Hinweis auf das bestehende Datenschutzrecht abgelehnt.
noviolence
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welcher provider ist das denn, der dagegen geklakt hat ..
die telekom schmeisst bestimmt mit den daten um sich ..
Fatzo
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Naja, hm.... sagt mir irgendwie alles nix.... fass mal in normaler sprache zusamm delle!
Delgado
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haarspalter!
NetiDa
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Zitat:
aus: spiegel-online, 27.02.05



delle der hellseher!
delle, den inhalt der "glückszeitung" vom februar, incl. aller lottozahlen der nächsten 4 wochen, bitte an mail@netida.net!
urteil zu p2p nutzung
Delgado
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muhahahaha das lese ich doch gerne:

aus: spiegel-online, 27.02.05

P2P-URTEIL

Provider müssen Identitäten ihrer Kunden nicht preisgeben

Die aktuelle Kampagne der Musikindustrie gegen Nutzer von P2P-Börsen wie KaZaA hat vor dem Oberlandesgericht Frankfurt einen herben Rückschlag erlitten. Das Gericht befand, dass deutsche Serviceprovider nicht verpflichtet sind, die Identitäten von P2P-Nutzern heraus zu geben.

Noch, das machte ein Urteil des Oberlandesgerichtes Frankfurt nun einmal mehr klar, sind in Deutschland längst nicht alle offenen Rechtsfragen in Bezug auf P2P-Börsen geklärt. Internet-Provider sind nach dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil nicht verpflichtet, die Identität so genannter "Musikpiraten" preiszugeben. Mit seiner Entscheidung vom Vortag bestätigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main eine bereits zuvor erlassene Einstweilige Verfügung.


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Danach ist der Provider grundsätzlich nicht verpflichtet, Namen und Anschrift eines Nutzers mitzuteilen, der im Internet Musikdateien zum herunterladen anbietet und dadurch Urheber- oder sonstige Rechte Dritter verletzt. Im konkreten Fall hatte der Provider dem Betreiber eines Servers, auf dem Musikdateien zum Download bereitgestellt werden, den Zugang zum Internet vermittelt. Die Plattenfirma, die Rechte an einigen dieser Musiktitel besitzt, hatte daher Klage eingereicht, um Auskunft über Namen und Anschrift des ihr unbekannten Anbieters zu erhalten.

Kampagne des CCC: Gegen die Kriminalisierung von P2P-Nutzern
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Kampagne des CCC: Gegen die Kriminalisierung von P2P-Nutzern
Wie das Gericht mitteilte, besteht zwar ein gesetzlicher Anspruch auf Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg gegen denjenigen, der das Recht des Urhebers so genannter Vervielfältigungsstücke verletzt. Die auf das Produktpirateriegesetz zurückgehende Bestimmung erfasse nach ihrem Wortlaut aber nur Herstellung und Verbreitung "körperlicher Vervielfältigungsstücke", also etwa CD's und Kassetten. Ob sie auch auf die urheberrechtswidrige Verbreitung von Musiktiteln im Internet angewendet werden kann, sei umstritten.

Der für das Urheberrecht zuständige Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies jedenfalls den Antrag auf Auskunft zurück. Entscheidend nannte er, dass Access-Provider nur die technischen Voraussetzungen für die Durchleitung von Informationen schüfen, ohne von deren Inhalt Kenntnis zu haben. Auch von Überprüfungspflichten seien sie deshalb weitgehend freigestellt.

Wie es in der Entscheidung weiter heißt, ist ein Provider zwar verpflichtet, den Zugang zu sperren, sobald er von rechtswidrigen Inhalten Kenntnis erlangt. Auskünfte über Dritte, die den Internetzugang für urheberrechtsverletzende Angebote nutzten, müsse er aber nicht erteilen, weil der Provider weder Urheberrechte verletze noch Gehilfe des Verletzers sei.

(Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main 11 U 51/04)